Welche Leistungen von der Grundversicherung abgedeckt werden:
Gesetzlich anerkannte Ernährungsberater/innen sind gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, Art. 46 und 50a) befugt, Leistungen nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 9b) zu erbringen. Die Beratungen basierend auf den neuesten schulmedizinischen Erkenntnissen und Ernährungsrichtlinien.
Zu den medizinisch indizierten Leistungen gehören:
-> Das Verordnungsformular zur Ernährungsberatung finden sie im Dokumentendownload unten an dieser Seite.
Eine ärztliche Verordnung erlaubt dem Patienten bis zu sechs Sitzungen. Es ist möglich, einen Patienten zweimal Ernährungsberatung zu verordnen. Ohne medizinische Indikation, auf Eigeninteresse des Patienten wird ein Stundensatz von 140.00 CHF verrechnet.
Sofern der Patient möchte, kann er auch die von Oviva entwickelte App verwenden, z.B. um ein Ernährungs- und Bewegungsprotokoll mit Bildern und Bewegungstracker zu nutzen. Die App ist aber rein optional für den Patienten. Wir beraten selbstverständlich jeden Patienten auch klassisch von Angesicht zu Angesicht.
Vorteile der App:
Vorgehen bei Überweisung eines Patienten:
Sie besprechen die Notwendigkeit einer Ernährungsberatung mit Ihrem Patienten. Sie schicken die Verordnung per Email an: oviva@hin.ch, oder per Fax (+41 41 511
52 36) an das Oviva Sekretariat. Angabe von Name, Geb. -Datum, Mobilnummer und / oder Email des Patienten, sowie Angabe der Krankenkasse sind zwingend notwendig.
Wir nehmen Kontakt mit dem Patienten auf und vereinbaren mit ihm einen Termin
in der Therapiestelle Laufen. Während oder im Verlauf der Behandlung informieren wir Sie – ganz wie Sie es wünschen.
Verordnungsformular_ERB